Satzung

Satzung des Fördervereins Hits & Kids e.V. 
der Evangelischen Jugendarbeit Region Herford-Innenstadt  

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Hits & Kids e.V.“ und hat seinen Sitz in Herford.
Gerichtsstand ist Herford.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2  Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Jugendarbeit in der Region Herford-Innenstadt mit den Kirchengemeinden Herford-Mitte, Herford-Petri und dem CVJM Herford-Stadt e.V.

Der Verein betreibt selbst keine eigene Jugendarbeit, sondern fördert die in der Region bestehende Arbeit. Insbesondere will der Verein erreichen, mindestens eine halbe Jugendreferentenstelle in der Region Herford-Innenstadt zu finanzieren.  

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, z.B. über Beiträge,

Spenden und Veranstaltungen.

Ein Mitspracherecht des Vereins an Entscheidungen des Jugendfachausschusses der Evangelischen Jugendarbeit Region Herford-Innenstadt ist damit nicht verbunden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3  Mitgliedschaft

 Mitglieder können natürliche Personen (Mindestalter 16 Jahre) und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beizubringen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.  Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Evangelischen Jugendarbeit in derRegion Herford-Innenstadt oder des Vereins schädigt oder seinen Mindestjahresbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht erbracht hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

 

§ 4  Beiträge und Vermögen, Rechnungsprüfung

Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.  

Den eigenen monatlichen Regelbeitrag in Höhe von zumindest des Mindestbeitrags bestimmt das Mitglied selbst. Er kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist geändert werden, sofern keine zeitbefristete Verpflichtung eingegangen wurde.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich gewählte Prüfer.

 

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand.

Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 6 Vorstand

Dem Vorstand kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.  

Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführerin / dem Kassenführer und der Schriftführerin / dem Schriftführer.

Zwei Mitglieder des Vorstandes sollen zugleich Mitglieder des Jugendfachausschusses der Evangelischen Jugendarbeit Region Herford-Innenstadt sein. Dadurch soll die gegenseitige Unterrichtung über die Arbeit des Fördervereins und die des Jugendfachausschusses betreffend der Kinder- und Jugendarbeit gewährleistet werden.  

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenführerin / der Kassenführer, von denen je zwei gemeinsam den Verein vertreten.         

Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Eine Nachwahl findet bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.  

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Die in der Evangelischen Jugendarbeit der Region Herford-Innenstadt tätigen Jugendreferenten nehmen daran mit beratender Stimme teil.

Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von sieben Tagen zu einer Vorstandssitzung unter Nennung der Tagesordnung geladen werden.  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Rücktritt der Vorsitzenden / des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden / des stellvertretenden Vorsitzenden ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand bleibt bis zu dieser Nachwahl im Amt.

Innerorganisatorische Aufgabenverteilungen übernimmt der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres  einzuberufen.

Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen.

Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden einzuladen.

Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern grundsätzlich mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

In der Mitgliederversammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge aus § 9 und § 10 dieser Satzung.   

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt im übrigen die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder mit Ausnahme der in § 9 und § 10 genannten Fälle.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge und Satzungsänderungen.

Sie wählt den Vorstand, beschließt über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und wählt die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer. Wahlen finden offen statt, es sei denn, ein oder mehrere Mitglieder
verlangen geheime Wahl. Blockwahl ist zulässig.

Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

§ 8  Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung und sonstige Sitzungen ist eine von der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer oder von einer / einem von der Versammlung gewählten Protokollführerin / Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9  Satzungsänderung und Zweckänderung

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.   

§ 10  Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Mehrheit muss zugleich 1/5 aller Vereinsmitglieder ausmachen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den CVJM Herford-Stadt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit in der Region verwenden muss.

§ 11  Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist am 05.04.2005 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Herford, den 05.04.2005